Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen sowie sonstiger Dienstleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen sowie sonstiger Dienstleistungen
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Einbeziehung, abweichende Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich dessen Abwicklung. Sie liegen allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde. Die Angebote der 4D Service & Consulting GmbH (im folgenden 4D Service & Consulting genannt) sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, und bis zur Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung von 4D Service & Consulting unverbindlich. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von 4D Service & Consulting. Die Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die 4D Service & Consulting nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden – selbst bei Kenntnis dieser – nicht Vertragsbestandteil.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn 4D Service & Consulting in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.
2. Änderungen
Änderungen der Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung.
Werden nach Satz 1 besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 4D Service & Consulting nachrangig und ergänzend.
4D Service & Consulting ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht bis zu dem Zeitpunkt des angekündigten Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderung schriftlich widerspricht.
II. Eigentumsvorbehalt
1. An sämtlichen Gegenständen der Lieferungen (Vorbehaltsware) behält sich 4D Service & Consulting bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum vor. Dies gilt auch für zukünftig entstehende Forderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 4D Service & Consulting berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch 4D Service & Consulting liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
4D Service & Consulting ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Ansprüche gegen die Versicherung an 4D Service & Consulting abgetreten sind.
3. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde in stets widerruflicher Weise berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist, wobei das Recht zur Weiterveräußerung nur unter der Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts besteht. Weitere Rechte, über die Ware zu verfügen, wie etwa das Recht zur Verpfändung, Sicherungszession oder Sicherungsübereignung, stehen dem Kunden nicht zu.
Das Recht des Kunden zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung steht ferner unter der Bedingung, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen in grober Weise verstößt, kein Insolvenzverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde, kein Wechselprotest vorliegt und keine vergleichbaren begründeten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen.
4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware – ohne oder nach Verarbeitung - weiter, so tritt er bereits jetzt 4D Service & Consulting die aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber entsprechend des Eigentumsvorbehaltes ab, ohne dass es noch besonderer Erklärungen bedarf. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges einzuziehen. Die Befugnis von 4D Service & Consulting, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. 4D Service & Consulting verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange die in Ziffer II. 3. bezeichneten Bedingungen eingehalten sind. Ist dies jedoch nicht mehr der Fall, so kann 4D Service & Consulting verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Im Rahmen der Weiterverarbeitung ist es dem Kunden auch gestattet, die Vorbehaltsware umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für 4D Service & Consulting (§ 950 BGB). Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
6. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht 4D Service & Consulting gehörenden Gegenständen – etwa bei einer Verarbeitung für mehrere Lieferanten - entsteht für
4D Service & Consulting Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil von 4D Service & Consulting bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes (Faktura Endbetrag einschl. MwSt.), den die von 4D Service & Consulting gelieferte Vorbehaltsware zur Zeit der Verbindung aufweist (§ 947 BGB). Sofern der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, besteht zwischen 4D Service & Consulting und dem Kunden Einigkeit dahingehend, dass 4D Service & Consulting das Miteigentum an der durch Verarbeitung, Vermischung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Hauptsache in dem Verhältnis übereignet erhält, in dem der Wert der von 4D Service & Consulting gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache steht, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung oder Handlung bedarf. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für 4D Service & Consulting.
7. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, 4D Service & Consulting unverzüglich dann zu benachrichtigen, wenn Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum von 4D Service & Consulting eingreifen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, 4D Service & Consulting die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den 4D Service & Consulting entstandenen Ausfall.
8. Der Kunde tritt 4D Service & Consulting auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von
4D Service & Consulting gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Die gelieferten bzw. geleisteten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung (z. B. auch Kosten und Zinsen) zwischen der 4D Service & Consulting und dem Auftraggeber Eigentum von 4D Service & Consulting. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei 4D Service & Consulting. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltssache ist nicht gestattet.
10. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich
4D Service & Consulting sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch 4D Service & Consulting.
11. Ist der unter Ziffer II. vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherungsrechts für 4D Service & Consulting mitzuwirken.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von
4D Service & Consulting EXW = Ex works / ab Werk, exklusive Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die für den konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von 4D Service & Consulting nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung dieses Zahlungszieles hat der Kunde, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Dies hindert 4D Service & Consulting nicht daran, einen weitergehenden Schaden – insbesondere auch einen höheren Zinsschaden - geltend zu machen.
6. Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
7. Für den Fall, dass sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ist 4D Service & Consulting berechtigt, ein Inkassobüro mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
8. 4D Service & Consulting behält sich gemäß § 387 BGB das Recht vor, offene Forderungen gegenüber dem Kunden mit dessen Ansprüchen aus seiner Rolle als Lieferant zu verrechnen.
9. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
10. Der Kunde muss damit rechnen, dass 4D Service & Consulting Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann
4D Service & Consulting Zahlungen des Kunden gemäß § 367 BGB zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
11. 4D Service & Consulting ist 4 Monate ab Vertragsschluss an die für den konkreten Auftrag vereinbarten Preise gebunden. Überschreiten die Liefer- bzw. Leistungsfristen diese 4 Monate, ist 4D Service & Consulting berechtigt, Erhöhungen der Material-, Betriebs- oder Lohnkosten sowie Zölle und Verkehrssteuern insoweit an den Kunden weiterzugeben, als auf die ursprüngliche Preiskalkulation ein anteiliger Aufschlag für die eingetretene Kostenerhöhung vorgenommen wird.
12. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Verzuges nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder einen Wechsel nicht einlöst, oder wenn 4D Service & Consulting eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. 4D Service & Consulting ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller 4D Service & Consulting neben der Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
IV. Liefer- und Leistungsfristen und -bedingungen
1. Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen erst dann für 4D Service & Consulting zu laufen, sobald der Kunde sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen (technische Daten, Zeichnungen, Freigaben, etc.) übergeben und etwaige vereinbarte Anzahlungen geleistet hat, frühestens jedoch mit Übersendung der Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt, wenn anstelle von Liefer- und Leistungsfristen Liefer- und Leistungstermine vereinbart werden. Auch in diesem Fall verschiebt sich der Termin entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Bei Liefergegenständen von 4D Service & Consulting die erst von seinem Lieferanten beschafft werden müssen, verlängert sich die mit dem Kunden vereinbarte Lieferfrist angemessen der Lieferverzögerung des Vorlieferanten, soweit dessen Verzögerung nicht von 4D Service & Consulting zu vertreten ist. Des Weiteren verlängert sich die Lieferzeit beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von 4D Service & Consulting liegen - z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Krankheiten usw.
0. Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
3. 4D Service & Consulting ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit die Funktionsfähigkeit des Produktes nicht beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
4. Vertraglich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. Liefer- und Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn 4D Service & Consulting anzeigt, zur Lieferung bzw. Versendung der Ware bereit zu sein oder die Ware das Werk / den Sitz von 4D Service & Consulting verlassen hat.
5. Sollte der Vertrag keine verbindlichen Liefer- und Leistungsfristen bzw. Liefer- und Leistungstermine festlegen, so gelten alle sonstigen Angaben zu Liefer- und Leistungsfristen bzw. zu Liefer- und Leistungsterminen als annähernd und freibleibend.
6.
6. Gerät der Kunde mit Zahlungen an 4D Service & Consulting, deren Rechtsgrund auch außerhalb des vorliegenden Vertrages liegen kann, in Verzug oder verschlechtern sich die Vermögens-verhältnisse des Kunden erheblich, so ist 4D Service & Consulting berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zunächst zu verweigern und Vorkasse zu verlangen.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme gelieferter Ware zu verweigern, wenn diese nur über unwesentliche Mängel verfügt.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist 4D Service & Consulting berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
9. Ungeachtet Ziffer 7. geht die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur auf den Kunden über unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Bei der Versendung von Daten gilt der Zeitpunkt des Absendens als entscheidend für den Gefahrübergang.
Tritt eine Verzögerung bei der Versendung der Ware ein, die von 4D Service & Consulting nicht zu vertreten ist, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
10. Entstehen durch eine Verzögerung der Versendung der Ware, die von 4D Service & Consulting nicht zu vertreten ist, 4D Service & Consulting Mehrkosten, so sind diese vom Kunden zu tragen.
V. Gewährleistung und Haftung
1. 4D Service & Consulting leistet Gewähr, dass die von ihr gelieferten Sachen sowohl sachmängelfrei als auch rechtsmängelfrei sind.
2. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von 4D Service & Consulting tätig, sondern reicht 4D Service & Consulting lediglich ein Fremderzeugnis an den Kunden durch, sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche von 4D Service & Consulting gegen ihren Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von 4D Service & Consulting zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Kunde seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Haftung von 4D Service & Consulting für Mängelansprüche gemäß den nachfolgenden Vorschriften unberührt.
3. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Feststellung solcher Mängel muss 4D Service & Consulting unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach Erkennen der Mängel, mitgeteilt werden. Die Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden und die Beanstandung und den behaupteten Mangel in nachprüfbarer Weise bezeichnen. Ferner hat der Kunde die vom behaupteten Mangel betroffene Ware genau zu bezeichnen. Bei Teillieferungen ist die entsprechende Charge zu benennen. Die Bearbeitung der Mängelanzeige durch 4D Service & Consulting bedeutet weder einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Kunden noch eine Anerkennung des Mangels. Beanstandete Ware ist erst dann an 4D Service & Consulting zurückzuschicken, nachdem 4D Service & Consulting diese angefordert hat.
4. Entstehen dem Kunden im Rahmen seiner Untersuchung der Ware Kosten, gehen diese nicht zu Lasten von 4D Service & Consulting.
5. Der Kunde trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit der technischen Vorgaben (Zeichnungen, CADs, etc.) und Daten. 4D Service & Consulting ist zur Überprüfung der Richtigkeit nicht verpflichtet. Eine Haftung von 4D Service & Consulting für Schäden, die aus der Unrichtigkeit der Vorgaben und Daten des Kunden resultieren, scheidet aus. Der Kunde ist insoweit auch verpflichtet, Materialvorgaben so exakt wie möglich zu formulieren. Gibt der Kunde lediglich Materialgruppen vor, so haftet 4D Service & Consulting auch nur bei der Verwendung von Materialien, die nicht zur vorgegebenen Materialgruppe gehören.
6. Bei begründeter Mängelrüge ist 4D Service & Consulting unter Ausschluss weiterer Gewährleistungs-ansprüche des Auftraggebers verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Insoweit ist 4D Service & Consulting frei zu wählen, ob die Mängelbeseitigung durch Neulieferung oder Nachbesserung erfolgt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist 4D Service & Consulting verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache / der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 4D Service & Consulting ist nicht verpflichtet, Ersatzlieferungen, die nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgen, frachtfrei auszuführen. Ersetzte Teile werden Eigentum von 4D Service & Consulting.
4D Service & Consulting ist zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung auch im zweiten Versuch fehl oder leistet 4D Service & Consulting innerhalb einer angemessenen Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Als angemessen gilt eine Frist von mindestens vier Wochen, sofern keine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart ist oder dringende betriebliche Erfordernisse eine kürzere Frist zwingend erforderlich machen.
7.
7. 4D Service & Consulting haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund - nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen haftet 4D Service & Consulting nur auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden. Dies gilt auch für den Fall, dass 4D Service & Consulting selbst bei der Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten für einfache Fahrlässigkeit haftet (siehe Ziffer 8.).
8. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist aber die Schadensersatzhaftung nur auf den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) und hier auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung 4D Service & Consulting auch bei vorheriger fehlgeschlagener Nachbesserung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10. Die Haftung von 4D Service & Consulting auf den reinen Verzögerungsschaden ist begrenzt auf 5 % des zwischen den Parteien vereinbarten Preises.
11. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für von 4D Service & Consulting übernommenen Garantien.
12. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
13. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt (wie z. B. Brandschäden, Überschwemmungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt wird) oder auf ähnliche Ereignisse (z. B. Streik oder Aussperrung) oder auf unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. Feuer, Maschinenschaden, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
4D Service & Consulting übernimmt keine Haftung dafür, dass sog. Rapid Prototyping-/3D-Druck-Modelle den Anfangszustand hinsichtlich Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit nicht beibehalten. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rapid Prototyping-/3D-Druck-Modelle auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb der ersten drei Wochen ihre Form, Maßhaltigkeit und Festigkeit verlieren können. Der Kunde akzeptiert diesen Umstand.
14. Maßabweichungen bei von 4D Service & Consulting hergestellten Mustern, Modellen, Vorserienteilen sowie Werkzeugen (siehe hierzu auch Ziffer X) stellen keinen Mangel dar, wenn sie sich nach den Mittelwerten der einschlägigen DIN-Normen richten. Eine Haftung von 4D Service & Consulting für solche Abweichungen scheidet aus. Ferner haftet 4D Service & Consulting auch dann nicht für Maßabweichungen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich bestimmte Maße für die Auftragsausführung vorgibt. 4D Service & Consulting ist nicht verpflichtet, Maßprotokolle zu erstellen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und der Kunde hat Referenzmaße angegeben sowie diese ausreichend kenntlich gemacht.
15. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer IV. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Begrenzung nach Satz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung 4D Service & Consulting gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 4D Service & Consulting.
16. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
17. Für den Fall, dass 4D Service & Consulting aufgrund einer Mängelrüge des Kunden tätig geworden ist, jedoch festgestellt wird, dass kein Mangel vorliegt, ist 4D Service & Consulting berechtigt, den eigenen Aufwand nach angemessenen Sätzen abzurechnen.
VI. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt; sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
2. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen 4D Service & Consulting, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen
4D Service & Consulting bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1.
3. Die Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle des Vorsatzes und im Falle, dass 4D Service & Consulting den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des arglistigen Verschweigens gelten die gesetzlichen Vorschriften, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. § 634a Absatz 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz 3 vorliegt.
4. Die Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 gelten zudem nicht in den Fällen von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei der Übernahme einer Garantie, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Die Verjährungsfrist – soweit nicht Ziffer VI. 1. einschlägig ist - beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
6. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VII. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von 4D Service & Consulting ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde überdies nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Schutzrechte
1. 4D Service & Consulting behält sich sämtliche an von 4D Service & Consulting gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten entstehende Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte vor. Diese gehen folglich nicht mit der Lieferung der Ware auf den Kunden über. Gleiches gilt für Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten, die 4D Service & Consulting von Dritten erhalten hat.
2. Hat der Kunde 4D Service & Consulting Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstige Daten zur Verfügung gestellt und wird ein Auftrag dennoch nicht erteilt, so werden zuvor bezeichnete Sachen nur gegen Kostenerstattung zurückgesandt, andernfalls ist 4D Service & Consulting berechtigt, diese nach 3 Monaten nach Angebotsabgabe zu vernichten.
3. Hat der Kunde 4D Service & Consulting Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstige Daten zur Verfügung gestellt, um damit einen Auftrag auszuführen, so versichert der Kunde, dass Schutzrechte Dritter durch die Verwendung der zuvor bezeichneten Sachen nicht verletzt werden. Im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung wird der Kunde 4D Service & Consulting freistellen und einen 4D Service & Consulting entstandenen Schaden ersetzen.
IX. Besondere Bedingungen für Lieferungen und Daueraufträge
1. Angebote von 4D Service & Consulting
Dem Kunden von 4D Service & Consulting unterbreitete Angebote für Lieferungen und Daueraufträge sind freibleibend und bis zur Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung von 4D Service & Consulting nicht verbindlich. 4D Service & Consulting ist hieran nicht gebunden, es sei denn, 4D Service & Consulting verbindet das Angebot mit einer Frist und der Maßgabe, dass das Angebot innerhalb dieser Frist angenommen werden muss.
2. Preise
2a. Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung wird für Aufträge für Lieferungen und Daueraufträge zwischen 4D Service & Consulting und dem Kunden im Falle eines feststehenden Liefertermins ein verbindlicher Festpreis vereinbart.
Nur für den Fall, dass ein Festpreis nicht vereinbart werden kann, richtet sich der Preis nach dem anzunehmenden Aufwand und dem angestrebten Ergebnis. Der sich durch Mehr- bzw. Minderaufwand gegenüber dem derart kalkulierten Preis ergebende Endabrechnungsbetrag wird aufgrund der geleisteten Stunden berechnet, es sei denn, dass sich der Preis nach Aufmaß ergeben soll. Ansonsten ist der Preis pro Stunde gesondert zu vereinbaren.
2b. Verkürzen sich die anfangs vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen auf Wunsch des Kunden mit der Folge eines Mehraufwandes bei 4D Service & Consulting, so gilt folgende Zahlungsregelung als vereinbart: Für die Mehrstunden, die werktags außerhalb der normalen (tariflichen) Arbeitszeiten erbracht werden, zahlt der Kunde einen Zuschlag von 25 %. Das gleiche gilt für Arbeitsstunden, die an einem Samstag erbracht werden müssen. Ist es aufgrund des geänderten Termins erforderlich, an einem Sonntag zu arbeiten, zahlt der Kunde einen Zuschlag von 50 % auf die nach Stunden abzurechnende Arbeit. Für entsprechende Arbeitsstunden an Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % vereinbart.
Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten außer Haus erbracht werden müssen (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten) sind gesondert abzurechnen.
3. Zahlung und Fälligkeit
Bei Aufträgen, denen ein Festpreis zugrunde gelegt wird, ist 4D Service & Consulting berechtigt, in angemessenen Abständen Teilrechnungen zu erstellen. Bei Aufträgen, die nach Stunden abzurechnen sind, ist 4D Service & Consulting ebenfalls berechtigt, Abschlagsrechnungen zu erstellen. Der Kunde verpflichtet sich, die erbrachten Teilleistungen zu bestätigen. Die Teilrechnungen sowie die Schlussrechnung sind 14 Tage nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Ihm werden sodann Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Zudem ist 4D Service & Consulting für den Fall, dass der Kunde mit einer Teilrechnung in Verzug gerät, berechtigt, die weitere Auftragsausführung von der Begleichung der entsprechenden Teilrechnung abhängig zu machen. Der Liefertermin verschiebt sich in diesem Fall entsprechend, ohne dass sich hieraus Ansprüche gegen 4D Service & Consulting ergeben können.
4. Patent- und sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter
4a. Bei Konstruktions- und Programmierleistungen, die 4D Service & Consulting im Auftrag des Kunden nach dessen Vorgaben erbringt, ist es allein Aufgabe des Kunden sicherzustellen, dass insoweit keine Patentrechte oder sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter bestehen. 4D Service & Consulting ist zu einer entsprechenden Überprüfung nicht verpflichtet.
4b. Für den Fall, dass 4D Service & Consulting von einem Dritten wegen der Verletzung solcher Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, 4D Service & Consulting so weit wie möglich im Rahmen einer Auseinandersetzung zu unterstützen und berechtigte Ansprüche des Dritten (auch inklusive etwaiger Anwalts- und Verfahrenskosten des Dritten und von 4D Service & Consulting) vollständig zu erfüllen. Für den Fall, dass 4D Service & Consulting wegen der Verletzung von Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten von einem Dritten in Anspruch genommen wird, wird 4D Service & Consulting dies dem Kunden unverzüglich mitteilen und ihm die vorhandenen Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde teilt dann 4D Service & Consulting unverzüglich mit, ob er die Ansprüche des Dritten akzeptieren wird.
5. Soweit Ziffer IX. keine besonderen Regelungen vorsieht, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
X. Besondere Bedingungen für Werkzeuge
1.
1a. Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung bleiben Werkzeuge und Hilfsmittel, die zur Herstellung eines vom Kunden in Auftrag gegebenen Liefergegenstandes von 4D angefertigt oder beschafft werden müssen, im Eigentum und im unmittelbaren Besitz von 4D Service & Consulting.
4D Service & Consulting wird diese Werkzeuge und Hilfsmittel 6 Monate nach Auftragserteilung aufheben. Danach ist 4D Service & Consulting berechtigt, diese Werkzeuge und Hilfsmittel zu entsorgen.
1b. Wird vereinbart, dass das Eigentum an Werkzeugen auf den Kunden übergehen soll, so steht die Eigentumsübertragung unter dem Vorbehalt, dass zuvor sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Gesamtauftrag gegenüber 4D Service & Consulting ausgeglichen wurden. Die Herausgabe der Werkzeuge erfolgt jedoch frühestens nach Erfüllung des Auftrages, für welchen die Werkzeuge benötigt werden.
1c. Dem Kunden obliegt es, Werkzeuge, die im Eigentum des Kunden stehen, jedoch zum Zwecke der Vertragserfüllung bei 4D Service & Consulting verbleiben, ausreichend zu versichern. 4D Service & Consulting haftet nicht für den Fall, dass solche Werkzeuge bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschädigt oder zerstört werden, es sei denn, der auftretende Mangel am Werkzeug ist gemäß den sonstigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 4D Service & Consulting zu vertreten. 4D Service & Consulting haftet auch nicht für den zufälligen Untergang dieser Werkzeuge.
1d. Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung gilt das herzustellende bzw. hergestellte Werkzeug mit Beginn der Produktion des Musterteils des eigentlichen, vom Kunden in Auftrag gegebenen Liefergegenstandes als abgenommen, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Kunden.
1e. Für den Fall, dass 4D Service & Consulting Werkzeuge nach technischen Vorgaben des Kunden fertigt, beschränkt sich die Haftung von 4D Service & Consulting ausschließlich auf die Übereinstimmung von technischer Vorgabe und erstelltem Werkzeug. Der Kunde ist in diesem Fall allein dafür verantwortlich, dass die technischen Vorgaben zutreffend sind.
1f. Für den Fall, dass 4D Service & Consulting eigenverantwortlich die Erstellung der Werkzeuge übernimmt, leistet 4D Service & Consulting die Gewähr dafür, dass die Werkzeuge dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen sowie gemäß Ziffer V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen sowie Lieferungen und Daueraufträge dafür, dass die Werkzeuge frei von Mängeln konstruiert und gefertigt sind.
1g. 4D Service & Consulting weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde nach Übergabe der Werkzeuge an den Kunden allein für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Werkzeuge von 4D Service & Consulting beim Kunden in Maschinen eingebaut werden, bei der Konstruktion und Betrieb Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden müssen.
2. Lieferzeit
2a. Stellen die vom Kunden in Auftrag gegebenen Werkzeuge den eigentlichen Liefergegenstand / Vertragsgegenstand dar, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen sowie Lieferungen und Daueraufträge entsprechend.
2b. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die auf die Lieferfrist bzw. auf den Liefertermin von Einfluss sind, verlängert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin – vorbehaltlich einer gesonderten Neuregelung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins - angemessen.
3. Lieferung und Gefahrübergang
Vorbehaltlich einer gesonderten und abweichenden Vereinbarung versteht sich die Lieferung, soweit die Ware nicht über den Erfüllungsort (Sitz von 4D Service & Consulting) versendet wird, ab Herstellerwerk der jeweiligen Werkzeuge bzw. Teile. Mit der Übergabe an den Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Ist die Werkzeug- bzw. Teilelieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme des Kunden aus Gründen, die 4D Service & Consulting nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Mitteilung, dass 4D Service & Consulting zum Versand bereit ist, auf den Kunden über.
4. Preise
4a. Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung bzw. schriftlicher Mitteilung von 4D Service & Consulting sind die auf dem Angebotsschreiben angeführten Preise freibleibend.
4b. Nach Vertragsschluss werden Preiserhöhungen im Sinne von Ziffer 4b. Satz 1 an den Besteller nur weiterbelastet, wenn zwischen dem Tag des Zustandekommens des Vertrages und der Lieferung der Ware bzw. der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung mehr als 4 Monate vergangen sind.
4c. Kosten die 4D Service & Consulting dadurch entstehen, dass der Kunde nachträglich technische Änderungen vornimmt, werden dem Kunden gemäß gesonderter Vereinbarung (Änderungsspezifikation) und mangels abweichender Vereinbarung nach geleisteten Stunden – wie in Ziffer IX 2b. geregelt - in Rechnung gestellt.
5. Zahlungsbedingungen
5a. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung finden folgende Zahlungsbedingungen Anwendung:
1. Rate: 30 % der Auftragssumme – 7 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung
2. Rate: 60 % Auftragssumme – 7 Tage nach Erstellung des Erstmusters
3. Rate: 10 % der Auftragssumme – 7 Tage nach Freigabe.
5b. Bei Überschreitung eines dieser Zahlungsziele hat der Kunde, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Dies hindert 4D Service & Consulting nicht daran, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
6. Soweit Ziffer X. keine besonderen Regelungen vorsieht, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von
4D Service & Consulting in Groß-Gerau.
2. Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses Groß-Gerau. 4D Service & Consulting ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Anzuwendendes Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
5. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke im Vertrag.